Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Die Firma Suite11 – Matthias Flick Immobilien – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von
Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5 % des Kaufpreises;
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Monatskaltmieten;
c) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 5 % des Kaufpreises.
1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber/Interessenten an den Makler zu zahlen.
Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
2.1 Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter 1.1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und
ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen
Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder
Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
2.3 Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber/Interessenten Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber/Interessenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
3.1 Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
4.1 Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist
es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich
eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere
Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
5.1 Ist dem Auftraggeber/Interessent ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach
Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des
Maklers.
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene
Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine
Kopie des Vertrages zu übersenden.
8.1 Der Makler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien
erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler ausschließlich nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Makler in demselben Umfang.
8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der
Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen
Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt 9.1 selbst.
9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Textform.
10.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils
unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.